Künftig beteiligen sich auch Menschen mit Behinderung mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Damit folgt der Gesetzgeber höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt.
Im Gegenzug setzen ARD, ZDF und Deutschlandradio alles daran, den barrierefreien Zugang zu ihren Programmangeboten für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. So wird ab 2013 der barrierefreie Anteil der Programmangebote weiter ausgebaut werden. Künftig sollen beispielsweise alle Erstausstrahlungen im Hauptprogramm "Das Erste" vollständig untertitelt und weitere Programmformate in einer Hörfilmfassung bereitgestellt werden.
Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:
Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen
Die genauen Bestimmungen zu Ermäßigung und Befreiung im Detail (PDF)
Sollten Sie keine der genannten staatlichen Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis ein ablehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung oder Ermäßigung nur auf Antrag gewährt werden kann.
Wenn Sie bisher aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind: Ihre Befreiung wird ab dem 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Für die Umstellung brauchen Sie nichts weiter zu tun. Die Ermäßigung gilt für denselben Zeitraum wie die Befreiung.
Wenn Sie auch Empfänger von bestimmten Sozialleistungen sind: Statt einer Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen, können Sie sich ab dem 1. Januar 2013 von der Beitragspflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise beifügen.
Wo gibt es einen Antrag? Die Antragsformulare sind ab Ende November 2012 bei Städten und Gemeinden, bei zuständigen Behörden sowie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de erhältlich.
Wie können Sie die Befreiung oder Ermäßigung beantragen? Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und mit dem erforderlichen Nachweis eingesandt werden. Der Nachweis muss unbedingt in folgender Form beiliegen:
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann nicht garantiert werden, dass Sie ihn zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers wird nicht zurückgesendet - das Original ist zum Verbleib bestimmt.
Wo können Sie Ihre Nachweise beglaubigen lassen? Sie können Ihre Nachweise bei der Behörde beglaubigen lassen, die die entsprechende Leistung gewährt sowie bei den Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).
Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung? Wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde, erhalten Sie die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn, der auf dem Bewilligungsbescheid genannt wird. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Für die Antragsstellung haben Sie ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zwei Monate Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.
In der Regel gilt die Ermäßigung oder Befreiung, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.
Gilt die Befreiung oder Ermäßigung auch für Mitbewohner? Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.